Der Keller ist endlich leer, der Dachboden auch. Dann kommt die Rechnung – und mit ihr die Frage, die wir bei fast jedem Auftrag in Mönchengladbach hören: „Kann ich das eigentlich von der Steuer absetzen?“
Im Internet liest man oft ein schnelles „Ja, immer“. Ganz so einfach ist es nicht. Ein Teil der Kosten ist häufig absetzbar, ein anderer Teil nie – und in manchen Fällen gar nichts. Hier erklären wir ehrlich, wo die Grenze verläuft.
Die Grundregel: 20 % der Arbeit, nicht der ganzen Rechnung
Die Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes. Er begünstigt Arbeiten, die in Ihrem eigenen Haushalt erledigt werden und die Sie theoretisch auch selbst machen könnten – sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Finanzamt zieht dann 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Das ist mehr wert als ein normaler Abzug vom Einkommen, weil jeder anerkannte Euro genau 20 Cent weniger Steuer bedeutet.
Die Grenze liegt bei 4.000 € Ermäßigung pro Jahr. Dieser Betrag gilt aber für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen – wer schon eine Putzhilfe oder einen Gärtner absetzt, teilt sich den Topf.
Der Haken: „Haushaltsauflösung“ ist nicht gleich „Entrümpelung“
Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste veröffentlicht, was es als begünstigt ansieht und was nicht. Dort stehen zwei Punkte, die viele Ratgeber verschweigen:
- Die Haushaltsauflösung als solche ist dort als nicht begünstigt aufgeführt.
- Entsorgung ist nur begünstigt, wenn sie eine Nebenleistung ist – nicht, wenn sie der eigentliche Zweck des Auftrags ist. Auch die städtische Sperrmüllabfuhr zählt nicht.
Das heißt aber nicht, dass Sie leer ausgehen. Die Liste ist ausdrücklich nur beispielhaft. Arbeiten, die in Ihrer Wohnung stattfinden, können weiterhin begünstigt sein – etwa das Ausräumen und Heraustragen von Hausrat, das Abbauen von Möbeln, die Reinigung danach oder Umzugsleistungen für Privatpersonen. Ob das Finanzamt mitgeht, entscheidet am Ende der Einzelfall.
Unsere Erfahrung: Je genauer die Rechnung zeigt, welche Arbeit in Ihrem Haushalt geleistet wurde, desto besser stehen die Chancen.
Was zählt – und was nicht
|
Kostenart |
Chance auf Anerkennung |
|---|---|
|
Arbeitszeit im Haushalt (Räumen, Tragen, Abbauen, Reinigen) |
gut, wenn konkret ausgewiesen |
|
Anfahrt und Maschinenkosten zur Arbeit |
gut, zusammen mit der Arbeit |
|
Montage oder Demontage von Möbeln und Küchen |
gut (ggf. als Handwerkerleistung) |
|
Entsorgungs- und Deponiegebühren |
in der Regel nein |
|
Container, Material, Kartons |
nein |
|
Sperrmüllgebühren der Stadt |
nein |
|
Pauschale „Haushaltsauflösung komplett“ ohne Aufteilung |
schwierig |
Für Handwerkerleistungen gibt es übrigens einen eigenen Topf: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Ermäßigung pro Jahr – zusätzlich zu den 4.000 €.
Ein realistisches Beispiel aus der Praxis
Eine Kellerentrümpelung in Rheydt: zwei Mitarbeiter, ein halber Tag, dazu ein alter Schrank, der zerlegt werden muss.
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Position |
Betrag |
absetzbar |
|---|---|---|
|
Arbeitszeit (Räumen, Tragen, Zerlegen) |
600 € |
ja |
|
Anfahrt |
50 € |
ja |
|
Entsorgung und Deponie |
300 € |
nein |
|
Gesamt |
950 € |
650 € |
Anerkennt das Finanzamt die 650 €, sinkt Ihre Steuer um 130 €. Kein Vermögen – aber für eine Zeile in der Steuererklärung ein guter Stundenlohn. Wer verwertbare Gegenstände hat, spart oft noch mehr. Dazu mehr in unserem Beitrag „Entrümpelung mit Wertanrechnung“.
Drei Dinge, ohne die es gar nicht geht
- Überweisung statt Bargeld. Bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt nicht an – egal, wie ordentlich die Quittung ist.
- Eine Rechnung auf Ihren Namen, mit Adresse, Datum und den Arbeitskosten als eigener Posten.
- Es muss Ihr eigener Haushalt sein. Die eigene Wohnung, das eigene Haus – inklusive Keller, Dachboden und Garage. Das gilt auch für Mieter.
Wichtig außerdem: Es zählt das Jahr, in dem Sie überwiesen haben. Und wer eine vermietete Wohnung räumen lässt, setzt die Kosten nicht über § 35a ab, sondern als Werbungskosten bei den Mieteinnahmen.
Die Fälle, in denen es schwierig wird
Nach einem Todesfall. Die Wohnung eines Verstorbenen ist nicht Ihr Haushalt. Über § 35a können Erben die Räumung deshalb in der Regel nicht absetzen. Es gibt aber einen anderen Weg: Bei der Erbschaftsteuer zählen Räumungskosten zu den Kosten der Nachlassregelung. Das hilft allerdings nur, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt – wegen der Freibeträge ist das bei vielen Familien nicht der Fall. Mehr dazu in „Wohnungsauflösung nach Todesfall“.
Beim Umzug ins Pflegeheim. Hier geht es um den eigenen, bisherigen Haushalt der Person, die umzieht. Arbeiten wie Ausräumen und Umzugshilfe können begünstigt sein – die Rechnung sollte dann auf diese Person laufen und von ihrem Konto bezahlt werden. Eine Garantie gibt es nicht, weil die komplette Haushaltsauflösung als solche nicht begünstigt ist.
Wenn jemand anderes zahlt. Hat das Jobcenter oder Sozialamt die Kosten übernommen, gibt es nichts abzusetzen. Mehr dazu in „Wann zahlt das Jobcenter oder Sozialamt eine Entrümpelung?“.
Wenn keine Einkommensteuer anfällt. Die Ermäßigung wird von der Steuer abgezogen. Wer – etwa mit einer kleinen Rente – keine Einkommensteuer zahlt, bekommt auch nichts zurück.
Wo kommt das in die Steuererklärung?
In die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“, Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen (bzw. Handwerkerleistungen für Montagearbeiten). Tragen Sie nur den Arbeitsanteil ein, nicht die ganze Rechnung. Rechnung und Kontoauszug schicken Sie nicht mit, heben sie aber auf – das Finanzamt kann danach fragen.
Bei größeren Summen oder einem Erbfall lohnt sich ein kurzer Blick vom Steuerberater. Das kostet oft weniger als eine abgelehnte Position.
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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Kosten anerkannt werden, entscheidet das zuständige Finanzamt. Stand: September 2026.
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